Satzung

1. Name, Sitz, Organisationsgebiet und Rechtsstellung

1.1 Die Vereinigung führt den Namen Europa-Union / Europäische Föderalisten Oldenburg.
Sie ist Nachfolgeorganisation des Kreisverbandes Oldenburg - Stadt und Landkreis - der Europa-Union Deutschland.

1.2 Der Verein ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen e.V. der Europa-Union Deutschland und in der Union Europäischer Föderalisten (UEF) - Union of European Federalists - Union des Fédéralistes Européens - Unione dei Federalisti Europei - Unie der Europese Federalisten.

1.3 Sitz des Vereins ist Oldenburg.

1.4 Das Organisationsgebiet des Vereins umfaßt die Stadt Oldenburg und die angrenzenden Landkreise, soweit dort nicht eigenständige Untergliederungen bestehen.

1.5 Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister und führt mit der Eintragung den Namen
Europa-Union / Europäische Föderalisten Oldenburg e.V..

2. Ziele, Aufgaben und Zweck

2.1 Der Verein tritt für die Vereinigung der Völker und Staaten Europas in Frieden und Freiheit auf demokratischer, rechtsstaatlicher und föderativer Grundlage und nach dem Prinzip der Subsidiarität ein. Im Geiste der Toleranz und Völkerverständigung fördert der Verein die internationalen Beziehungen auf allen Ebenen der Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur und zu internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Europäischen Union (EU) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Er verfolgt Ziele zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den Konventionen und Protokollen des Europarates und den Verträgen der Europäischen Union niedergelegt sind.

2.2 In Verfolgung dieser Ziele sind Aufgaben des Vereins, - in Veranstaltungen und Publikationen über Grundlagen und Entwicklungen der Europapolitik zu informieren, - in Verband und Öffentlichkeit zur Weiterbildung in europäischen Fragen beizutragen, - Kontakte und Kooperationen mit staatlichen Organen, internationalen Vereinigungen, politischen und gesellschaftlichen Organisationen zu pflegen und - durch gesellige und kulturelle Veranstaltungen das Vereinsleben zu fördern.

2.3 Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.

2.4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder für den Verein Tätige dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver- eins erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die o.g. Ziele und Aufgaben unterstützt.

4.2 Der Beitrittsantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4.3 Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller.

4.4 Junge Mitglieder können sich zugleich und ohne zusätzlichen Beitrag in der Nachwuchsorganisation "Junge Europäische Föderalisten (JEF)" engagieren.

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Mitglieder sind in gleicher Weise berechtigt, an den Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Interesse des Vereins schadet.
Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind für alle Mitglieder gleichermaßen bindend.

6.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

7. Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über die Mitgliedsbeiträge ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.

8. Organe und Beschlüsse des Vereins

8.1. Organe des Vereins sind
     1. die Mitgliederversammlung und
     2. der Vorstand.

8.2. Beschlüsse der Organe sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Protokollanten zu unterschreiben ist.

9. Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

9.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht muß persönlich ausgeübt werden.

9.3 Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und alle Angelegenheiten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstands gehören. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

9.4 Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

9.5 Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Veran- staltungstermin bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

9.6 Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

9.7 Die Entscheidung über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bedarf des Mehrheitsbeschlusses von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder.

10. Der Vorstand

10.1 Der Vorstand besteht aus

Übernimmt ein Vorstandsmitglied, das zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden ist, zugleich die Kassenführung, erhöht sich die Zahl der zu wählenden Beisitzer/- innen auf bis zu sechs. Mindestens ein Mitglied der "Jungen Europäischen Föderalisten (JEF)" sollte dem Vor- stand angehören.

10.2 Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Amtszeit als Vorstandsmitglied.

10.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

10.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die Durchführung der Aufgaben, die ihm die Mitgliederversammlung übertragen hat, sowie die Planung und Durchführung des Jahresprogramms.

10.5 Die bzw. der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter/-innen und das für die Kassenführung zuständige Vorstandsmitglied leiten den Verein. Sie sind gesetzliche Vertreter/-innen im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

10.6 Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszweckes Arbeitskreise für spezielle Aufgaben bilden.

11. Auflösung des Vereins

Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, ist das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen und zwar an die Europa-Union Deutschland, Landesverband Niedersachsen e.V.. Wird ein anderer gemeinnütziger Zweck beschlossen, ist gemäß § 61 Abgabenordnung die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.

Oldenburg,15. Februar 2001

Vorsitzender
Adolf Schröder, Muttenpottsweg 99 b, 26125 Oldenburg, Tel. / Fax 0441 - 302214